(BT) Das Kabinett hat heute den Entwurf eines „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ beschlossen. Durch das Gesetz werden Probleme gelöst, die mit der Einführung der Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch das GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz ab dem Jahr 2007 für vorher nicht versicherte Personen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung entstanden sind. Seither ist eine Kündigung der Krankenversicherung wegen Beitragsschulden für beide Seiten nicht mehr möglich. In der Folge sind sowohl bei gesetzlich als auch bei privat Versicherten, die sich aus unterschiedlichen Gründen zur Entrichtung ihrer Beiträge nicht in der Lage sahen, zum Teil erhebliche Beitragsrückstände entstanden.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht. vor, dass für freiwillig Versicherte sowie für vormals Nicht-Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung anstelle des bisherigen Säumniszuschlags in Höhe von monatlich fünf Prozent künftig nur noch der reguläre monatliche Säumniszuschlag in Höhe von monatlich einem Prozent des rückständigen Betrags gilt. Der erhöhte Säumniszuschlag hat in der Vergangenheit das Problem der Beitragsrückstände eher verschärft. Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden Versicherte vor weiterer Überforderung geschützt. Überdies wird den Schuldnern der Abbau entstandener Beitragsschulden erleichtert.
Tipp: Privatversicherte können durch einen privaten Krankenversicherungen Vergleich natürlich auch Kosten sparen.
Zudem wird ein Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Beitragsschuldner in der PKV werden nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens in diesen Notlagentarif überführt; ihr bisheriger Versicherungsvertrag ruht währenddessen. Durch die zu erwartende deutlich niedrigere Prämie im Notlagentarif werden Beitragsschuldner in der PKV künftig besser vor weiterer Überforderung geschützt und gleichzeitig ihre Versorgung bei akuten Erkrankungen sichergestellt. Gerade für viele kleine Selbstständige, die in eine vorübergehende wirtschaftliche Engpass-Situation geraten sind und deshalb auch ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen sind, ist dies eine wichtige Perspektive. Durch die Neuregelungen wird den Versicherten zudem ermöglicht, nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge wieder in ihre ursprünglichen Tarife zurückzukehren. Dies ist für viele Betroffene ebenfalls eine wichtige Möglichkeit.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Klarstellung im SGB V, dass so genannte „Halteeffekte“ bei der Kalkulation von Wahltarifen nicht durch die Krankenkassen berücksichtigt werden dürfen.