Mit einer Risikolebensversicherung sollen Partner und Familie für den Fall der Fälle abgesichert werden. Wenn man auf die richtige Vertragsgestaltung achtet, fallen die Leistungen aus einer solchen Versicherung nicht unter die Erbschaftssteuer. Üblicherweise versichert der Versicherungsnehmer sein Leben und setzt seinen Partner als Bezugsberechtigten ein. Unter dem Aspekt der Erbschaftssteuer ist dies aber nicht die optimale Lösung. „Bei einer Risikolebensversicherung sollten Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sein. Nur dann sind die Leistungen von der Erbschaftssteuer befreit,“ sagt Thomas Gerschütz vom Direktversicherer Neckermann Versicherungen.
Beispiel: Herr A. als Hauptverdiener möchte seine Familie mit einer Risikolebenspolice absichern. Bezugsberechtigt ist in diesem Fall Frau A. Falls Herr A. selbst als Versicherungsnehmer fungiert, handelt es sich bei der ausgezahlten Versicherungsleistung an Frau A. um einen Erwerb von Todes wegen, der unter das Erbschaftssteuergesetz fällt. Die Lösung: Frau A. ist selbst Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, sie zahlt also quasi die Beiträge. Stirbt Herr A., erhält Frau A. die Versicherungsleistung aus einem von ihr selbst abgeschlossenen und mit eigenen Beiträgen bezahlten Versicherungsvertrag. Die Leistung gilt dann nicht als Erwerb von Todes wegen. Folge: Erbschaftssteuer fällt nicht an.
Quelle: Wer bei der Vertragsgestaltung einer Risikolebensversicherung aufpasst, wird im Falle eines Falles von der Erbschaftssteuer verschont.
Foto: djd/Neckermann Versicherungen